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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 2 — Parteien (§§ 50 - 127)
  4. Titel 7 — Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127)

§ 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe

(1)Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

(2)Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

§ 121
122
§ 123