paragraphen.online

  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 2 — Parteien (§§ 50 - 127)
  4. Titel 7 — Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127)

§ 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag § 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.


Referenzierte Normen:
1078166114
§ 115
116
§ 117