§ 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag § 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.