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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 11 — Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120)
  3. Abschnitt 6 — Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (§§ 1097 - 1109)
  4. Titel 1 — Erkenntnisverfahren (§§ 1097 - 1104a)

§ 1103 Säumnis

Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden.


Referenzierte Normen:
251a
§ 1102
1103
§ 1104