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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 11 — Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120)
  3. Abschnitt 2 — Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 (§§ 1072 - 1075)

§ 1074 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung

(1)Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.

(2)Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

(3)Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Land nur jeweils einer Stelle zugewiesen werden.

(4)Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.

(5)Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.

§ 1073
1074
§ 1075