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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 10 — Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)
  3. Abschnitt 6 — Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058)

§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.


Referenzierte Normen:
1026
§ 1054
1055
§ 1056