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  1. Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
  2. Abschnitt 2 — Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen (§§ 10 - 14)
  3. Unterabschnitt 1 — Erlaubnis (§§ 10 - 13)

§ 12 Versagung der Erlaubnis

Die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist zu versagen, wenn

§ 11
12
§ 13