§

  1. Gesetz über den Wertpapierhandel
  2. Abschnitt 11 — Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten (§§ 63 - 96)

§ 76 KMU-Wachstumsmärkte; Verordnungsermächtigung

(1)Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems kann dieses oder ein Segment des multilateralen Handelssystems bei der Bundesanstalt als Wachstumsmarkt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Wachstumsmarkt) registrieren lassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: Die Möglichkeit des Betreibers, zusätzliche Anforderungen festzulegen, bleibt unberührt.

(1a)Handelt es sich bei dem KMU-Wachstumsmarkt um ein Segment eines multilateralen Handelssystems, so sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Vorrausetzungen die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

(1b)Für den Fall, dass der Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6 des Börsengesetzes entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel im organisierten Markt beantragt.

(2)Die Bundesanstalt hebt die Registrierung eines KMU-Wachstumsmarktes auf, wenn dessen Betreiber dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen für eine Registrierung nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht mehr vorliegen. Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich über die Registrierung eines KMU-Wachstumsmarktes und über deren Aufhebung.

(3)Ein Finanzinstrument, das zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, kann nur dann in einem anderen Handelsplatz gehandelt werden, wenn der Emittent des Finanzinstruments hierüber unterrichtet wurde und dem nicht widersprochen hat. Handelt es sich bei dem anderen Handelsplatz um einen KMU-Wachstumsmarkt, entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungspflichten. Handelt es sich bei dem anderen Handelsplatz nicht um einen KMU-Wachstumsmarkt, so ist der Emittent im Hinblick auf diesen Handelsplatz über etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder in Bezug auf erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen, denen er unterliegen wird, zu unterrichten.

(4)Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 75
76
§ 77