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  1. Gesetz über den Wertpapierhandel
  2. Abschnitt 17 — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 119 - 126)

§ 119a Strafvorschriften

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unrichtige Versicherung abgibt.

(2)Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 119
119a
§ 120