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  1. Gesetz über den Wertpapierhandel
  2. Abschnitt 16 — Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten (§§ 106 - 118)
  3. Unterabschnitt 2 — Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister (§§ 114 - 118)

§ 117 Konzernabschluss

Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, gelten die §§ 114 und 115 mit der folgenden Maßgabe:

§ 116
117
§ 118