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  1. Gesetz über den Wertpapierhandel
  2. Abschnitt 16 — Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten (§§ 106 - 118)
  3. Unterabschnitt 1 — Überwachung von Unternehmensabschlüssen (§§ 106 - 113a)

§ 113 Beschwerde

(1)Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2)Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.

§ 112
113
§ 113a