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  1. Gesetz über den Wertpapierhandel
  2. Abschnitt 15 — Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (§§ 102 - 105)

§ 103 Versagung der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

§ 102
103
§ 104