§

  1. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
  2. Abschnitt 9 — Gerichtliche Zuständigkeit; Übergangsregelungen (§§ 66 - 68)

§ 67 Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen beim Oberlandesgericht

In den ihm nach § 48 Abs. 4, § 62 Abs. 1, §§ 64 und 65 zugewiesenen Rechtssachen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat.

§ 66
67
§ 68