§

  1. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
  2. Abschnitt 5 — Pflichtangebote (§§ 35 - 39)

§ 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

Die Bundesanstalt lässt auf Antrag zu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn die Aktien erlangt wurden durch

§ 35
36
§ 37