§

  1. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
  2. Abschnitt 3 — Angebote zum Erwerb von Wertpapieren (§§ 10 - 28)

§ 15 Untersagung des Angebots

(1)Die Bundesanstalt untersagt das Angebot, wenn

(2)Die Bundesanstalt kann das Angebot untersagen, wenn der Bieter die Veröffentlichung nicht in der in § 14 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Form vornimmt.

(3)Ist das Angebot nach Absatz 1 oder 2 untersagt worden, so ist die Veröffentlichung der Angebotsunterlage verboten. Ein Rechtsgeschäft auf Grund eines nach Absatz 1 oder 2 untersagten Angebots ist nichtig.

§ 14
15
§ 16