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  1. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
  2. Teil 1 — Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)
  3. Abschnitt 2 — Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 - 9)

§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums

(1)Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.

(2)Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.

§ 5
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§ 7