paragraphen.online

  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Fünfter Teil — Berufsaufsicht (§§ 61a - 71)

§ 70 Verjährung von Pflichtverletzungen

(1)Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2)Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend, wobei die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 einem Urteil des ersten Rechtszugs nach § 78b Absatz 3 des Strafgesetzbuches gleichsteht. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

(3)Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich.

§ 69a
70
§ 71