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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Vierter Teil — Organisation des Berufs (§§ 57 - 61)

§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern

Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 5 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen.

§ 58a
58b
§ 59