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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Vierter Teil — Organisation des Berufs (§§ 57 - 61)

§ 57g Freiwillige Qualitätskontrolle

§ 57a Absatz 2 bis 6a und die §§ 57b bis 57e gelten entsprechend für die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

§ 57f
57g
§ 57h