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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Dritter Teil — Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56)

§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 51
51a
§ 51b