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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Dritter Teil — Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56)

§ 47 Zweigniederlassungen

Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenigstens einem Berufsangehörigen oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat. Für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen Berufsangehörigen kann die Wirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen.

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§ 48