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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Dritter Teil — Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56)

§ 45 Prokuristen

Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.

§ 44b
45
§ 46