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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Zweiter Teil — Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)
  3. Fünfter Abschnitt — Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§§ 27 - 36)

§ 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"

Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen.

§ 30
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§ 32