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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Zweiter Teil — Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)
  3. Dritter Abschnitt — Bestellung (§§ 15 - 24)

§ 16 Versagung der Bestellung

(1)Die Bestellung ist zu versagen,

(2)Die Bestellung kann versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen.

(3)Über die Versagung der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.

§ 15
16
§ 16a