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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 4 — Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht (§§ 96 - 99a)

§ 99 Ausgleich

Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.

§ 98
99
§ 99a