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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 2 — Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)
  3. Abschnitt 1 — Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24)

§ 9 Benutzungen

(1)Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

(2)Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

(3)Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

§ 8
9
§ 10