§ 87 Wasserbuch
(1)Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.
(2)In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen: Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.
(3)Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.
(4)Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.