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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 3 — Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)
  3. Abschnitt 7 — Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation (§§ 82 - 88)

§ 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen

Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.

§ 84
85
§ 86