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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5)

§ 2 Anwendungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a)Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2)Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

§ 1
2
§ 3