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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 2 — Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)
  3. Abschnitt 1 — Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24)

§ 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung

(1)Die Erlaubnis ist widerruflich.

(2)Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung

§ 17
18
§ 19