§

  1. Waffengesetz
  2. Abschnitt 3 — Sonstige waffenrechtliche Vorschriften (§§ 43 - 50)

§ 49 Örtliche Zuständigkeit

(1)Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist

(2)Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für

§ 48
49
§ 50