§

  1. Waffengesetz
  2. Abschnitt 2 — Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c)
  3. Unterabschnitt 7 — Verbote (§§ 40 - 42c)

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1)Es ist verboten zu führen.

(2)Absatz 1 gilt nicht Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3)Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

§ 42
42a
§ 42b