§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1)Es ist verboten zu führen.
(2)Absatz 1 gilt nicht Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3)Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.