§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung
(1)Über die Anzeige hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.
(2)Die Anzeigebescheinigung enthält