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  1. Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
  2. Zweiter Abschnitt — Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 6 - 18)

§ 9 Zwangsmittel

(1)Zwangsmittel sind:

(2)Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.


Referenzierte Normen:
6101112
§ 8
9
§ 10