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  1. Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
  2. Zweiter Abschnitt — Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 6 - 18)

§ 17 Vollzug gegen Behörden

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 16
17
§ 18