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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil I — Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e)
  3. Abschnitt 2 — Amtshilfe (§§ 4 - 8)

§ 6 Auswahl der Behörde

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.


Referenzierte Normen:
2
§ 5
6
§ 7