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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil III — Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)
  3. Abschnitt 1 — Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a)

§ 40 Ermessen

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.


Referenzierte Normen:
2
§ 39
40
§ 41