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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 9. Abschnitt — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)

§ 87a

(1)Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

(2)Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3)Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.


Referenzierte Normen:
100141166
§ 87
87a
§ 87b