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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil I — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)
  3. 1. Abschnitt — Gerichte (§§ 1 - 14)

§ 3

(1)Durch Gesetz werden angeordnet

(2)Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.


Referenzierte Normen:
2652
§ 2
3
§ 4