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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil I — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)
  3. 3. Abschnitt — Ehrenamtliche Richter (§§ 19 - 34)

§ 23

(1)Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

(2)In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.


Referenzierte Normen:
2434
§ 22
23
§ 24