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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil I — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)
  3. 3. Abschnitt — Ehrenamtliche Richter (§§ 19 - 34)

§ 20

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.


Referenzierte Normen:
2434
§ 19
20
§ 21