paragraphen.online

  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil V — Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 173 - 195)

§ 188b

Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.

§ 188a
188b
§ 189