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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil V — Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 173 - 195)

§ 186

§ 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
22
§ 185
186
§ 187