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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil IV — Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172)
  3. 16. Abschnitt — Kosten (§§ 154 - 166)

§ 159

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

§ 158
159
§ 160