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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil IV — Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172)
  3. 16. Abschnitt — Kosten (§§ 154 - 166)

§ 156

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

§ 155
156
§ 157