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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil III — Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)
  3. 14. Abschnitt — Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 146 - 152a)

§ 148

(1)Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2)Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.


Referenzierte Normen:
146151
§ 147
148
§ 149