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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil I — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)
  3. 1. Abschnitt — Gerichte (§§ 1 - 14)

§ 13

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

§ 12
13
§ 14