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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil III — Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)
  3. 12. Abschnitt — Berufung (§§ 124 - 131)

§ 128

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

§ 127
128
§ 128a