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  1. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
  2. Abschnitt 5 — Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen (§§ 13 - 29)

§ 24 Rechtsbeschwerde

(1)Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Landgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

(2)Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

(3)Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Landgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4)Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

§ 23
24
§ 25