§

  1. Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt IV — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30)

§ 25

Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.


Referenzierte Normen:
15
§ 24
25
§ 26