§

  1. Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
  2. Fünfter Abschnitt — Schlußbestimmungen (§§ 19 - 33)

§ 21 Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 20
21
§§ 22 bis 29